§ 39 SSpG - Staatsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Die Bank unterliegt der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Risikoausschusses teilzunehmen. Sie kann hierfür einen ständig Beauftragten bestellen. Die Kosten für den Beauftragten trägt die Bank. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Übrigen gilt § 30 entsprechend.