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§ 22 SSpG

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es entweder selbst auf Antrag des Berechtigten aufbieten und für kraftlos erklären oder den Berechtigten an das zuständige Gericht verweisen. Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die Absätze 2 bis 7.

(2) Der Antragsteller hat den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, aus denen er seine Berechtigung herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

(3) Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot. Das Aufgebot hat zu enthalten:

  1. 1.

    Die Bezeichnung des Antragstellers und des Sparkassenbuches; die Bezeichnung des Sparkassenbuches soll die Angabe enthalten, für wen das Sparkassenbuch bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist;

  2. 2.

    die Aufforderung an den Inhaber des Sparkassenbuches, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung des Sparkassenbuches anzumelden, widrigenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde.

Das Aufgebot ist in der Hauptstelle der Sparkasse auszuhängen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Die Frist zur Vorlegung nach Satz 2 Nr. 2 läuft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.

(4) Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches seine Rechte unter Vorlegung des Sparkassenbuches an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon unter Benennung des Inhabers zu benachrichtigen und ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.

(5) Wird das Sparkassenbuch nicht innerhalb der im Aufgebot bestimmten Frist vorgelegt, so ist es durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Anstelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches ist dem Antragsteller ein neues Sparkassenbuch auszustellen.

(6) Der Beschluss des Vorstandes, durch den das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, kann nur durch Klage nach Maßgabe der §§ 957 und 958 der Zivilprozessordnung (ZPO), die entsprechend Anwendung finden, angefochten werden.

(7) Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei. Die baren Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Sparurkunden, die die Voraussetzungen des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen.