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§ 30 SSpG - Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen den Gesetzen, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere an Ort und Stelle die Geschäftsvorgänge prüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Sie kann sich dabei der Einrichtungen des Sparkassenverbandes Saar oder anderer geeigneter Prüfer bedienen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten trägt die Sparkasse. Die Sparkassenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an Schlussbesprechungen mit Abschluss- oder Sonderprüfern teilzunehmen.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.