§ 24 SSpG - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und den Lagebericht auf und legt sie dem Verwaltungsrat vor.
(2) Jahresabschluss und Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Saar geprüft. Die Kosten der Prüfungen trägt die Sparkasse.
(3) Die besonderen Pflichten des Prüfers gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gelten auch gegenüber der Sparkassenaufsichtsbehörde (§ 29).
(4) Die Prüfungsstelle leitet den Prüfungsbericht der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Vorstand zu. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können den Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sie ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Beanstandungen erledigt sind. Der mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Träger vorgelegt.
(6) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Saar zu prüfen. Dies gilt auch für die Einzelabschlüsse der verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB)). Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
(7) Prüfungen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Saar vorgenommen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen, mit der Prüfung beauftragen. Die Kosten der Prüfungen trägt die Sparkasse.