§ 25 SSpG - Verwendung des Jahresüberschusses
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird der Sicherheitsrücklage zugeführt,
- 1.
solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) nicht entspricht,
- 2.
soweit er nicht nach Absatz 3 verwendet wird.
(2) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).
(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass von dem nach Absatz 1 verbleibenden Jahresüberschuss bis zu
- 1.
einem Fünftel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 9,5 %,
- 2.
einem Drittel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 12,5 %,
- 3.
der Hälfte, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 15 %
der gewichteten Risikoaktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) beträgt,
- a)
an den Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Mitglieder des Zweckverbandes, für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder
- b)
einer anderen Rücklage zugeführt wird.
Maßgebend ist die Höhe des haftenden Eigenkapitals und der gewichteten Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.
(4) Bei der Entscheidung nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat auf die nachhaltige Ertragskraft der Sparkasse zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages zu achten.