§ 28 SSpG
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Sparkassen können mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt werden durch
- 1.
Übertragung des Vermögens einer Sparkasse oder mehrerer Sparkassen auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder
- 2.
Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung, insbesondere durch Bildung einer Zweckverbandssparkasse),
sofern sich durch die Vereinigung ein regional zusammenhängendes Geschäftsgebiet in einem einheitlichen Wirtschaftsraum ergibt. Die Vereinigung mit einer Sparkasse, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat, ist zulässig. Die Vereinigung erfolgt, vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Bestimmungen, nach Anhörung der Verwaltungsräte und des Sparkassenverbandes Saar. Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet.
(2) Erfolgt eine Vereinigung im Laufe eines Kalenderjahres, kann bestimmt werden, dass der Übertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zu Grunde gelegt wird. Voraussetzung ist, dass die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt worden ist. Alle Handlungen und Geschäfte während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten als für Rechnung der vereinigten Sparkassen vorgenommen.
(3) Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1), so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse.
(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und nach Anhörung der Träger und Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen sowie nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar die Vereinigung durch Bildung einer Zweckverbandssparkasse durch Rechtsverordnung verlangen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten ist. Die Träger treffen innerhalb der ihnen gesetzten Frist die für die Bildung des Sparkassenzweckverbandes erforderlichen Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar entscheidet. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen oder wird die Genehmigung abgelehnt, so trifft die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar durch Rechtsverordnung die für die Vereinigung erforderlichen Maßnahmen.
(5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen auf Grund der Absätze 1 und 4 sind von landesrechtlichen Steuern und Gebühren frei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
(6) Sparkassen können mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet, durch ihren Träger aufgelöst werden. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.