ThürSchulG,TH - Thüringer Schulgesetz

Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 91)

- Anlagen nicht wiedergegeben -

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Grundsätze des Schulwesens
Recht auf schulische Bildung1
Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen2
Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges3
Gliederung des Schulwesens, Schulstufen3a
Schularten4
Grundschule5
Regelschule6
Gemeinschaftsschule6a
Gesamtschule6b
Gymnasium7
Förderschule7a
Schulformen der berufsbildenden Schulen8
Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren8a
Externenprüfungen9
Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote10
(weggefallen)11
Schulversuche, Erprobungsmodelle12
Schulen und Schulträgerschaft13
Schulbezirke, Einzugsbereiche14
Gastschulverhältnis, Zuweisung15
Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen15a
Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg15b
Schulgeldfreiheit16
Zweiter Abschnitt
Schulpflicht
Allgemeines zur Schulpflicht17
Beginn der Vollzeitschulpflicht18
Dauer der Vollzeitschulpflicht19
Erfüllung der Vollzeitschulpflicht20
Berufsschulpflicht21
(weggefallen)21a
(weggefallen)22
Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber23
Schulzwang24
Dritter Abschnitt
Schulverhältnis, Schüler und Eltern
Schulverhältnis24a
Rechte des Schülers25
Recht auf freie Meinungsäußerung26
Schülerzeitungen26a
Schülergruppen27
Mitwirkung der Schüler28
Vertrauenslehrer29
Pflichten des Schülers30
Recht der Eltern auf Information und Beratung31
Mitwirkung der Eltern32
Vierter Abschnitt
Personal und Konferenzen
Schulleiter33
Lehrer, Erzieher, Sonderpädagogische Fachkräfte und Pädagogische Assistenzen34
Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen35
Schulsozialarbeit35a
Mobile Sonderpädagogische Dienste36
Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz37
Fünfter Abschnitt
Schulkonferenz, Landesschulbeirat
Schulkonferenz38
Landesschulbeirat39
Sechster Abschnitt
Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren
Schulaufsicht40
Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien40a
Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation40b
Schulnetzplanung41
Mindestschülerzahl und Zügigkeit41a
Klassenbildung41b
Ausnahmen bei Mindestschülerzahl und Zügigkeit41c
Zeiten für den Schulweg41d
Kooperationsmodelle41e
Kommunale Medienzentren42
Siebter Abschnitt
Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte
Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln43
Lernmittelfreiheit44
Schulorganisation45
Präsenz- und Distanzunterricht, Digitale Lernumgebung45a
Religionsunterricht und Ethikunterricht46
Gesundheitsförderung und Sexualerziehung47
Berufliche und arbeitsweltliche Orientierung47a
Leistungen und Zeugnisse48
Versetzung, Wiederholung und Überspringen49
Entlassung wegen mangelnder Leistung50
Achter Abschnitt
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen51
Ausschluss52
Neunter Abschnitt
Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen
Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst53
Unterricht in besonderen Fällen54
Schulgesundheitspflege55
Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe55a
Zehnter Abschnitt
Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz
Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule56
Datenschutz57
Statistik58
Elfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten59
Verordnungen60
Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums60a
Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens60b
Übergangsbestimmungen61
(weggefallen)61a
Gleichstellungsbestimmung62
In-Kraft-Treten63

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 16, Erster Abschnitt - Grundsätze des Schulwesens

§ 1 ThürSchulG - Recht auf schulische Bildung

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf diskriminierungsfreie schulische Bildung und Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.

(2) Für den Zugang zu den Schularten und den Bildungsgängen dürfen weder das Geschlecht, die Herkunft, die Sprache, die Behinderung, die religiöse oder politische Anschauung oder die sexuelle Orientierung des Schülers noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung seiner Eltern bestimmend sein.

§ 2 ThürSchulG - Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die Schule erzieht zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft, zu einem gewaltfreien und friedlichen Zusammenleben weltweit und zu einem verantwortlichen Umgang mit der Umwelt und der Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und in Deutschland, fördert die Offenheit gegenüber Europa und weckt das Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorbereitung auf das Berufsleben, die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbst bestimmten und kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissenschaft sowie die Achtung vor den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Akzeptanz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter und der verschiedenen Lebensweisen zu gestalten. Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu übernehmen und dazu angehalten, sich im Geiste des Humanismus und der christlichen Nächstenliebe für die Mitmenschen einzusetzen. Die Schule fördert den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von Begabungen sowie für den Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben davon unberührt. Die Schule wirkt Mobbing und Gewalt aktiv entgegen.

(2) Die Schulen sind im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags zur individuellen Förderung der Schüler als durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens verpflichtet. Die Schulen haben den Auftrag, Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig gemeinsam in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der Förderschulen, (allgemeine Schulen) zu unterrichten; die Förderschulen wirken dabei unterstützend mit. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium stellt in Abstimmung mit den Schulträgern den Ausbau des gemeinsamen Unterrichts in Thüringen in einem "Entwicklungsplan Inklusion" dar, der den regionalen Gegebenheiten Rechnung trägt; dieser wird mindestens alle fünf Jahre fortgeschrieben.

(3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens wirken das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern, den Erziehern, den Sonderpädagogischen Fachkräften, den Schülern, den Mitarbeitern von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren Vertretern von Einrichtungen, die an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zusammen.

(4) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet die Schulen insbesondere bei der Einschulung, beim Schulwechsel und beim Übergang in die weiterführenden Schulen zu einer engen Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kindertageseinrichtungen und mit außerschulischen Einrichtungen, die an der Bildung und Erziehung beteiligt sind. Bei der Gestaltung schulischer Bildungsprozesse und der Übergänge dient der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre als Orientierungsrahmen.

§ 3 ThürSchulG - Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige Schüler wählen selbst. Der Bildungsgang ist ein schulisches Lehr- und Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ermöglichen.

(2) Die Schule, insbesondere der Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn.