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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3a ThürSchulG - Gliederung des Schulwesens, Schulstufen

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die Schulstufen ordnen das Schulwesen schulartübergreifend nach Klassenstufen.

(2) Schulstufen sind:

  1. 1.

    die Primarstufe, welche die Klassenstufen 1 bis 4 umfasst,

  2. 2.

    die Sekundarstufe I, welche die Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der allgemein bildenden Schulen umfasst,

  3. 3.

    die Sekundarstufe II, welche die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe), die berufsbildenden Schulen sowie das Kolleg umfasst.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind die Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei Klassenstufen umfassen.