§ 3a ThürSchulG - Gliederung des Schulwesens, Schulstufen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die Schulstufen ordnen das Schulwesen schulartübergreifend nach Klassenstufen.
(2) Schulstufen sind:
- 1.
die Primarstufe, welche die Klassenstufen 1 bis 4 umfasst,
- 2.
die Sekundarstufe I, welche die Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der allgemein bildenden Schulen umfasst,
- 3.
die Sekundarstufe II, welche die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe), die berufsbildenden Schulen sowie das Kolleg umfasst.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind die Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei Klassenstufen umfassen.