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  • ab 31.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 40a ThürSchulG - Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien trägt Verantwortung im Prozess von Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen im schulischen und vorschulischen Bereich. Zu seinen Aufgaben gehören dabei insbesondere

  1. 1.

    die Unterstützung im Prozess der Qualitätsentwicklung Eigenverantwortlicher Schulen sowie die Koordinierung der Erfassung und Auswertung der hierbei erhobenen Daten,

  2. 2.

    die Planung, Organisation und Koordinierung der Fort- und Weiterbildung der im Landesdienst tätigen Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher sowie die nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben,

  3. 3.

    Fortbildungsangebote für pädagogisches Fachpersonal im frühkindlichen Bereich,

  4. 4.

    die Entwicklung der Lehrpläne und des Bildungsplans,

  5. 5.

    die Beratung und Unterstützung von staatlichen Schulen, Schulämtern und Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung sowie

  6. 6.

    die Beratung und Unterstützung der Schulträger staatlicher Schulen und der Medienzentren in medientechnischen und medienpädagogischen Fragen.

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium schließt mit dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der diesem übertragenen Aufgaben ab.

(2) Näheres zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben, die Übertragung weiterer Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung, der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung von Bildungseinrichtungen sowie die Organisation und die Maßnahmen der Qualitätssicherung des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.