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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15b ThürSchulG - Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine berufsbildende Schule, mit Ausnahme der Berufsschule, oder für ein Kolleg die Aufnahmekapazität, führt eine Aufnahmekommission unter Leitung des Schulleiters ein Auswahlverfahren durch. § 15a Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Im Auswahlverfahren zulässige Auswahlkriterien sind:

  1. 1.

    Eignung und Leistung,

  2. 2.

    das Vorliegen von Härtefällen und

  3. 3.

    die Dauer einer Wartezeit.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Festlegung der Aufnahmekapazität und zum Auswahlverfahren nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.