§ 60b ThürSchulG - Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Ausbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens.
(2) Für die Durchführung des Unterrichts in Bildungsgängen, die nach Berufsgesetzen des Bundes geregelt sind, gelten für die Lehrkräfte die in den jeweiligen Bundesgesetzen geregelten Qualifikationen.
(3) Bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029 können abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Höheren Berufsfachschulen als fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte auch Personen eingesetzt werden, die über einen einschlägigen Hochschulabschluss auf Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens verfügen.