§ 59 ThürSchulG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Grund
- 1.
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 60 Satz 1 Nr. 3, obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Grundschule, der Regelschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt,
- 2.
als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragter, als Ausbildender oder als Arbeitgeber vorsätzlich seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
- 3.
als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen beharrlich nicht teilnimmt (§ 23 Abs. 1),
- 4.
der Verpflichtung nach § 55 Abs. 3 zuwiderhandelt, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 3.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.