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§ 47 ThürSchulG - Gesundheitsförderung und Sexualerziehung

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schule hat durch geeignete Maßnahmen die Gesundheitsförderung zu unterstützen. Sie entwickelt ein umfassendes ganzheitliches Konzept zur Gesunderhaltung und gesunden Lebensweise. Die in den Lehrplänen festgeschriebenen Bildungsinhalte zur Gesundheitsförderung sind fächerübergreifend und über den Unterricht hinaus zu vermitteln. Gesunde Lebensweise ist an jeder Schule aktiv zu gestalten. Der Suchtprävention ist dabei ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

(2) Das Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände untersagt. Dies gilt nicht für Wohnräume, die sich auf dem Schulgelände befinden.

(3) Das Konzept zur Gesunderhaltung und gesunden Lebensweise ist von den Schulen regelmäßig auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und fortzuschreiben. Dabei erhält die Schule die Unterstützung des zuständigen Staatlichen Schulamts.

(4) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches, gewaltfreies Verhalten in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft, Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.

(5) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Gesundheitsförderung und Sexualerziehung zu unterrichten.