§ 35 ThürSchulG - Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Der Schulträger weist der Schule das erforderliche Verwaltungs- und Hauspersonal zu. Dieses unterstützt den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Sonstige medizinische, therapeutische und pflegerische Fachkräfte, Integrationshelfer, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Jugendfreiwilligendienstleistende können, soweit es der Einzelfall erfordert, an den Schulen tätig werden. Sie arbeiten mit den Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften zusammen.
(3) Zur dauerhaften Unterstützung der Schulleiter und der Lehrer bei der Bewältigung von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben kann eine Schulverwaltungsassistenz an einer staatlichen Schule oder für mehrere staatliche Schulen eingesetzt werden. Näheres zum Tätigkeitsfeld und den Voraussetzungen der Einstellung einer Schulverwaltungsassistenz wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.