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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 24a ThürSchulG - Schulverhältnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und wird mit der Aufnahme des Schülers in die Schule begründet. Die Aufnahmeentscheidung trifft der Schulleiter.

(2) Das Schulverhältnis endet, wenn

  1. 1.

    ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird, nachdem der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat,

  2. 2.

    die Eltern den Schüler schriftlich abmelden,

  3. 3.

    ein weiteres Wiederholen der Klassenstufe nach § 50 nicht mehr zulässig ist,

  4. 4.

    der Schüler nach § 52 dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird oder

  5. 5.

    der Schüler nach § 15 Abs. 4 einer anderen Schule zugewiesen wird.

Das Schulverhältnis eines schulpflichtigen Schülers mit der bisher besuchten Schule kann nur enden, wenn die Aufnahme des Schülers an einer anderen Schule nachgewiesen wird.

(3) Das Schulverhältnis kann abweichend von Absatz 2 durch Entscheidung des Schulleiters beendet werden, wenn ein nicht schulpflichtiger Schüler

  1. 1.

    innerhalb von vier Wochen dem Unterricht an mindestens zehn Unterrichtstagen ganz oder teilweise unentschuldigt fernbleibt oder

  2. 2.

    sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei angekündigten schriftlichen Arbeiten der Leistungseinschätzung in zwei oder mehr Unterrichtsfächern entzieht.

Die Beendigung des Schulverhältnisses ist dem Schüler rechtzeitig schriftlich anzudrohen.