ThJG,TH - Thüringer Jagdgesetz

Thüringer Jagdgesetz (ThJG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

In der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435)

Inhaltsübersicht*§§
I.
Grundsätze
Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen1
Staatliche Aufsicht und Förderung2
II.
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
Feststellung der Jagdbezirke3
Gestaltung der Jagdbezirke4
Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Flächenangliederung5
Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd6
Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter7
Eigenjagdbezirke8
(weggefallen)9
Gemeinschaftsjagdbezirke (gemeinschaftliche Jagdbezirke)10
Jagdgenossenschaft11
Jagdnutzung12
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften13
III.
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen14
Anzahl der Jagdpächter15
Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein16
Jagderlaubnisschein17
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisscheinen18
Erlöschen des Jagdpachtvertrages19
Tod des Jagdpächters20
IV.
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes21
(weggefallen)22
Schutz kranken und verletzten Wildes23
Ablieferungs- und Anzeigepflichten; Wildunfälle24
V.
Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens
Jägerprüfung/Falknerprüfung25
Jagdschein26
Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung27
Verfahren28
Sachliche Gebote und Verbote29
Gesellschaftsjagd, Treibjagd, Drückjagd30
Örtliche Beschränkungen31
Regelung der Bejagung32
Jagd- und Schonzeiten33
Schonzeiteinschränkung für Graureiher33a
Aussetzen von Tieren34
Wegerecht35
Jagdeinrichtungen36
Wildfolge, bestätigte Schweißhundeführer37
(weggefallen)37a
Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken38
Verwendung von Jagdhunden39
VI.
Jagdschutz
Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes40
Jagdschutzberechtigte41
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten42
Natürliche Äsung, Fütterung des Wildes43
VII.
Wild- und Jagdschaden
Verhinderung von Wildschaden auf eingezäunten Waldflächen44
Zusammenwirken der Beteiligten, Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden45
Schadensmeldung46
Schadensschätzer47
Verwaltungsverfahren48
Gerichtliches Nachverfahren48a
VIII.
Wildhandel
Überwachung des Wildhandels49
IX.
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
Jagdbehörden50
Jagdberater51
Jagdbeirat52
Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger53
Sachliche Zuständigkeit54
Vorläufige Anordnung55
X.
Ahndungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten56
Verbot der Jagdausübung57
Einziehung58
XI.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften59
Gleichstellungsbestimmung60
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften61

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, I. - Grundsätze

§ 1 ThJG - Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Wesentlicher Bestandteil der Natur Thüringens ist ihre heimische Tierwelt. Sie ist als Teil der natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll in Ergänzung des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung unter Wahrung der Besonderheiten Thüringens dazu dienen:

  1. 1.

    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,

  2. 2.

    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,

  3. 3.

    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,

  4. 4.

    die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes vor Tierseuchen, auszugleichen.

(3) Mit der Hege, die jeder Jagdausübungsberechtigte durchzuführen hat, ist die Nachhaltigkeit der in Thüringen vorkommenden Wildtierarten zu gewährleisten. Hege und Jagd sind so auszuüben, dass

  1. 1.

    das Wild mit anerkannten und gesetzlich zugelassenen Jagdmethoden unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und allgemein anerkannter Grundsätze der Weidgerechtigkeit erlegt wird,

  2. 2.

    die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und

  3. 3.

    die Belange einer naturverträglichen Erholung in der freien Landschaft weitgehend unberührt bleiben.

§ 2 ThJG - Staatliche Aufsicht und Förderung

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Das Land ordnet und beaufsichtigt das Jagdwesen in Thüringen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe nach Maßgabe der §§ 27 und 28 gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften oder Programmen bleibt unberührt.

§§ 3 - 13, II. - Jagdbezirke und Hegegemeinschaften