§ 26 ThJG - Jagdschein
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Jagdschein wird nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes als
- 1.
Jahresjagdschein für ein Jahr (Einjahresjagdschein) oder drei Jahre (Dreijahresjagdschein) oder
- 2.
Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage
erteilt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können einen Jahresjagdschein oder einen Tagesjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erhalten, wenn sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung bestanden haben. Ein Tagesjagdschein kann ihnen auch erteilt werden, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheines nachweisen mit:
- 1.
einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist,
- 2.
einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefasst ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer.
(3) Die Erteilung des Jagdscheines ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der unteren Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, hat sie den Jagdschein nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Entzug des Jagdscheins untere Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.
(4) Ist Personen, welche die nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes erforderliche Eignung zur Erlangung eines Jagdscheines nicht besitzen, ein Jagdschein erteilt worden, so ist dieser für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die erforderliche Eignung ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn vor Erteilung des ersten Jahresjagdscheines keine ordnungsgemäße Jägerprüfung nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder der 5. Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz der DDR - Jägerprüfungsordnung - vor einer ordnungsgemäßen Prüfungskommission abgelegt wurde. Der Jagdschein darf nur wiedererteilt werden, wenn der Nachweis einer ordnungsgemäß bestandenen Jägerprüfung erbracht wurde.
(5) Die Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes soll in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Jagdscheingebühr durch Rechtsverordnung festzulegen, wobei Festsetzungen zur Höhe, zur Ermäßigung und zur Erlassung der Jagdscheingebühr getroffen werden.