§ 38 ThJG - Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist; das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; eine vorherige Benachrichtigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten ist anzustreben. Das Aneignungsrecht der Grundstückseigentümer oder des Nutznießers bleibt unberührt.