§ 4 ThJG - Gestaltung der Jagdbezirke
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Wenn die Jagdbewirtschaftung dies erfordert, sind die Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden. Dabei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden, ein Flächenausgleich ist anzustreben. Durch Abrundung darf ein Jagdbezirk die Mindestgröße (§§ 8, 10) nicht verlieren. In begründeten Ausnahmefällen ist durch Abrundung eine Unterschreitung der Mindestflächengröße gemäß § 10 Abs. 1 bis zu 20 Prozent möglich. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Jagdbezirke zu regeln.
(2) Die Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes) können die Abrundung benachbarter Jagdbezirke vereinbaren; die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die Abrundung kann auch auf Antrag eines Beteiligten durch die untere Jagdbehörde vorgenommen werden.