§ 20 ThJG - Tod des Jagdpächters
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.