§ 52 ThJG - Jagdbeirat
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen und den in diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) gebildet.
(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jagd und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaft, des Amtstierarztes und des Naturschutzes.
(3) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und fünfzehn Mitgliedern, nämlich je zwei Vertretern der Jagd, der Jagdgenossenschaft und der Landwirtschaft sowie je einem Vertreter der Berufsjagd, der Falknerei, der Fischereiwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Veterinärwesens.
(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre widerruflich bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beratungstätigkeit entstandenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisekostenbestimmungen des Landes sowie ihrer notwendigen Auslagen. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 6 zugezogenen Sachkundigen.
(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte werden berufen auf Vorschlag:
- 1.
der örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger, soweit es sich um Vertreter der Jagd handelt, wobei die örtlich zuständige Vereinigung der Jäger mit der höchsten Mitgliederzahl den Vertreter vorschlagen soll und die anderen örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger den Stellvertreter;
- 2.
des örtlich zuständigen Bauernverbandes, soweit es sich um Vertreter der Landwirtschaft handelt;
- 3.
der obersten Forstbehörde, soweit es sich um Vertreter der staatlichen Forsten handelt; die oberste Forstbehörde kann ihr Vorschlagsrecht delegieren;
- 4.
des Waldbesitzerverbandes, soweit es sich um Vertreter der privaten Forstwirtschaft handelt;
- 5.
des Gemeinde- und Städtebundes, soweit es sich um Vertreter der kommunalen Forstwirtschaft handelt;
- 6.
der örtlich zuständigen Vereinigung der Fischerei und des Naturschutzes; den Vertreter des Naturschutzes schlagen die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Vereinigungen vor;
- 7.
der örtlich zuständigen Jagdgenossenschaftsverbände, soweit es sich um Vertreter der Jagdgenossenschaft handelt;
- 8.
des Landesverbandes der Berufsjäger Thüringen, soweit es sich um Vertreter der Berufsjagd handelt;
- 9.
der Landesvereinigungen für Falknerei, soweit es sich um Vertreter der Falknerei handelt;
- 10.
des Landestierschutzverbandes Thüringen, soweit es sich um Vertreter des Tierschutzes handelt;
- 11.
des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums, soweit es sich um Vertreter des Veterinärwesens handelt.
(6) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige sowie Vertreter von Behörden und Hegegemeinschaften zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.