§ 36 ThJG - Jagdeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Anlagen nur mit schriftlicher Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die untere Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstückes die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.