§ 51 ThJG - Jagdberater

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

Zur sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirates ehrenamtliche Jagdberater zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde geregelt. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.