§ 50 ThJG - Jagdbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange der Landschaftspflege, des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wildbrethygiene und des Schutzes vor Tierseuchen berührt werden, sind diejenigen Behörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden nach diesem Gesetz sind:
- 1.
das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,
- 2.
die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Jagdbehörden.
(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so ist diejenige untere Jagdbehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt.
(4) Zuständige Behörde in den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt und des Bundes sowie den im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirken ist für die Bejagung nach § 32 und die Verhinderung übermäßiger Wildschäden nach § 27 des Bundesjagdgesetzes die oberste Jagdbehörde. Bestätigungen oder Festsetzungen der Abschusspläne und Anordnungen nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erfolgen für die im Nationalpark liegenden Jagdbezirke im Benehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium.