Art. 14 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 entnommen; der Kostenanteil ist grundsätzlich den jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln zu entnehmen; im Härtefall werden Zuschüsse aus Art. 13c gewährt.