Art. 14 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 entnommen; der Kostenanteil ist grundsätzlich den jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln zu entnehmen; im Härtefall werden Zuschüsse aus Art. 13c gewährt.