Art. 14 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil finanziert. 2Hierfür werden grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. 3Im Härtefall werden Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c gewährt.

(2) Handelt es sich um Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält, können zur Finanzierung des nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf das Land entfallenden Kostenanteils Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c gewährt werden.