§ 1 ThürJAG - Justizprüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3
(1) Für die Durchführung der staatlichen Prüfungen nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung vorn 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung ist bei dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministerium das Justizprüfungsamt errichtet. Das Justizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der sie oder ihn vertretenden Person und weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Justizprüfungsamts werden durch das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium berufen. Die Berufung der Mitglieder, die nicht im Geschäftsbereich des für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministeriums beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde, der Standesvertretung oder den Dekaninnen oder Dekanen der zuständigen Fakultäten. Die Präsidentin oder der Präsident und die sie oder ihn vertretende Person müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(3) Zu weiteren Mitgliedern können berufen werden:
- 1.
Professorinnen und Professoren der Rechte sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Rechte,
- 2.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie
- 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes oder Angestellte jeweils mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristinnen und Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst.