Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürJAG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, dem für das Hochschulrecht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen, insbesondere über

  1. 1.

    die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Justizprüfungsamts; die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten; die Bestellung der Mitglieder; das Ruhen und die Beendigung der Mitgliedschaft; die Errichtung von Außenstellen,

  2. 2.

    die Pflichtfächer, die studienbegleitenden Leistungskontrollen oder Zwischenprüfungen; die praktischen Studienzeiten; die Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung; die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums, über das Erfordernis, für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Studienhalbjahre an einer Universität in Thüringen eingeschrieben gewesen zu sein sowie über die Vorlage von Zeugnissen über die Teilnahme an Zwischenprüfungen oder studienbegleitenden Leistungskontrollen und an Lehrveranstaltungen sowie den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Prüfung,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst; die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst; die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Fertigung von Vorlagearbeiten sowie die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Arbeitstagungen und Lehrgängen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen; die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen, Arbeitsgemeinschaftsleitern, Gruppenausbilderinnen und Gruppenausbildern; die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall; die Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare; die Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst; die Übertragung von Arbeitgeberrechten und -pflichten; Urlaub und Arbeitsbefreiung im Hinblick auf Ausbildungserfordernisse; die Nebentätigkeit; die Zulassung von Gastreferendarinnen und Gastreferendaren; die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach Maßgabe des § 5b Abs. 6 DRiG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Zulassungsbeschränkungen aufgrund der Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten; die Einzelheiten des Vergabeverfahrens, insbesondere der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Leistung, den Fällen besonderer Härte und der Wartezeit, wobei Eignung und Leistung überwiegende Bedeutung haben sollen, die Möglichkeiten der Rangverbesserung der Bewerberinnen und Bewerber und die Ermittlung der Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung der räumlichen und sächlichen Gegebenheiten in den einzelnen Landgerichtsbezirken und der Zahl der dort tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeit,

  5. 5.

    die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung,

  7. 7.

    die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und deren Vorsitz; den Prüfungsstoff; das Prüfungsverfahren, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil; die Bewertung von Prüfungsleistungen; die Berücksichtigung von Leistungen aus Studium und Vorbereitungsdienst; die Voraussetzungen für das Bestehen der staatlichen Prüfungen; die Erteilung von Zeugnissen; den Rücktritt von den staatlichen Prüfungen, die Verhinderung von Prüflingen und die Wiederholung der staatlichen Prüfungen; die Festlegung besonderer Bedingungen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und Prüflinge mit einer Körperbehinderung oder einer längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit; die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen; Prüfungsmängel; die Benutzung von Hilfsmitteln; die Einsicht in Prüfungsarbeiten; die Folgen unlauteren Verhaltens,

  8. 8.

    die Anrechnung von Studienzeiten und von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung; die Anrechnung von Krankheits- und sonstigen Ausfallzeiten,

  9. 9.

    die elektronische Erbringung schriftlicher Leistungen in den staatlichen Prüfungen sowie

  10. 10.

    die Aufbewahrung handschriftlich angefertigter Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Bestimmungen über die Schwerpunktbereiche und die Prüfungsordnung einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung getroffen werden. Die Prüfungsordnung erlässt die Universität; sie bedarf der Genehmigung des für das Hochschulrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministerium.