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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 ThürJAG - Stellung der Prüferinnen und Prüfer

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Die Mitglieder des Justizprüfungsamts sind Prüferinnen und Prüfer und in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts und die sie oder ihn vertretende Person werden auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamts bestellt. Die erstmalige Bestellung der weiteren Mitglieder erfolgt für höchstens drei Jahre; weitere Bestellungen sind für die Dauer von jeweils bis zu fünf Jahren zulässig.