§ 5 ThürJAG - Widerspruchsverfahren und Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3
(1) Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Justizprüfungsamt. Bei Zurückweisung eines Widerspruchs, der die Bewertung einer Prüfungsleistung der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten Staatsprüfung erfolglos beanstandet hat, wird eine Gebühr in Höhe von 40 Euro für das Widerspruchsverfahren erhoben. Im Falle der Rücknahme des Widerspruchs oder bei Erledigung auf andere Weise ermäßigt sich der Betrag auf 20 Euro.
(2) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal im gesamten Umfang wiederholen. Die Kosten für das Notenverbesserungsverfahren der zweiten Staatsprüfung belaufen sich auf 200 Euro, die in einem Fall unzumutbarer Härte auf Antrag gegenüber dem Justizprüfungsamt reduziert werden können.