ThürJAG,TH - Thüringer Juristenausbildungsgesetz

Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

Vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 485)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 265)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (1)§§
Justizprüfungsamt1
Stellung der Prüferinnen und Prüfer2
Orte der Staatsprüfungen3
Prüfungsausschüsse4
Widerspruchsverfahren und Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung5
Diplomgrad, Bachelorgrad6
Vorbereitungsdienst7
Zulassung und Entlassung8
Übertragung von Amtsgeschäften9
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten10
Verordnungsermächtigungen11
Gleichstellungsbestimmung12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten13

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 ThürJAG - Justizprüfungsamt

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Für die Durchführung der staatlichen Prüfungen nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung vorn 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung ist bei dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministerium das Justizprüfungsamt errichtet. Das Justizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der sie oder ihn vertretenden Person und weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Justizprüfungsamts werden durch das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium berufen. Die Berufung der Mitglieder, die nicht im Geschäftsbereich des für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministeriums beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde, der Standesvertretung oder den Dekaninnen oder Dekanen der zuständigen Fakultäten. Die Präsidentin oder der Präsident und die sie oder ihn vertretende Person müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(3) Zu weiteren Mitgliedern können berufen werden:

  1. 1.

    Professorinnen und Professoren der Rechte sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Rechte,

  2. 2.

    Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes oder Angestellte jeweils mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristinnen und Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst.

§ 2 ThürJAG - Stellung der Prüferinnen und Prüfer

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Die Mitglieder des Justizprüfungsamts sind Prüferinnen und Prüfer und in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts und die sie oder ihn vertretende Person werden auf Zeit oder für die Dauer eines Hauptamts bestellt. Die erstmalige Bestellung der weiteren Mitglieder erfolgt für höchstens drei Jahre; weitere Bestellungen sind für die Dauer von jeweils bis zu fünf Jahren zulässig.

§ 3 ThürJAG - Orte der Staatsprüfungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung soll am Sitz der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena stattfinden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen der zweiten Staatsprüfung sollen am Sitz der Landgerichte, denen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Ausbildung zugewiesen sind, erbracht werden. Die mündliche Prüfung der zweiten Staatsprüfung soll in Erfurt abgenommen werden.

§ 4 ThürJAG - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

Für die Abnahme der staatlichen Prüfungen oder Teilen davon werden Prüfungsausschüsse aus Mitgliedern des Justizprüfungsamts gebildet.