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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 ThürJAG - Zulassung und Entlassung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen,

  1. 1.

    solange gegen sie eine Freiheitsentziehung vollzogen wird,

  2. 2.

    die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Strafe noch nicht getilgt worden ist,

  3. 3.

    die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind,

  4. 4.

    die die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung in Thüringen oder in einem anderen Land nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden haben oder

  5. 5.

    wenn für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst soll versagt werden, solange die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Teil einer Wiederholungsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote für die erste Prüfung nicht vollständig absolviert hat.

(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

  1. 1.

    solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 führen kann,

  2. 2.

    wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn

    1. a)

      Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,

    2. b)

      Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch ihre oder seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernsthaft beeinträchtigt würden,

    3. c)

      die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung erheblich beeinträchtigen würde oder

    4. d)

      die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Gesundheitserklärung falsch war,

  3. 3.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt; insbesondere kann die Aufnahme versagt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber durch eine zeitweilige Entlassung einen Ausbildungsvorteil verschaffen wollte oder

  4. 4.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Landes beantragt und hierfür ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

(4) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.

(5) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1, 2 oder 3 rechtfertigen würde,

  2. 2.

    die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in ihrer oder seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere, wenn sie oder er in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt hat oder

  3. 3.

    die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird.

Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat in einem Ausbildungsabschnitt keine ausreichenden Leistungen erzielt, wenn das arithmetische Mittel der in den Zeugnissen ausgewiesenen Einzelleistungen geringer als vier Punkte ist.

(6) Vor der Entlassung nach Absatz 5 ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar anzuhören.

(7) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses bleiben unberührt.