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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürJAG - Orte der Staatsprüfungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung soll am Sitz der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena stattfinden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen der zweiten Staatsprüfung sollen am Sitz der Landgerichte, denen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Ausbildung zugewiesen sind, erbracht werden. Die mündliche Prüfung der zweiten Staatsprüfung soll in Erfurt abgenommen werden.