§ 6 ThürJAG - Diplomgrad, Bachelorgrad
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3
(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann nach § 58 Abs. 1 und 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG den Diplomgrad verleihen.
(2) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht nach § 58 Abs. 1 ThürHG Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag den Grad des 'Bachelor of Laws (LL.B.)', wenn sie
- 1.
nach dem 1. Januar 2018 erstmals alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 erfüllen und
- 2.
eine Bachelorarbeit oder eine äquivalente wissenschaftliche Leistung an der Friedrich-Schiller-Universität bestanden haben.
Das Nähere regelt die Friedrich-Schiller-Universität Jena durch Satzung.