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§ 6 ThürJAG - Diplomgrad, Bachelorgrad

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann nach § 58 Abs. 1 und 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG den Diplomgrad verleihen.

(2) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht nach § 58 Abs. 1 ThürHG Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag den Grad des 'Bachelor of Laws (LL.B.)', wenn sie

  1. 1.

    nach dem 1. Januar 2018 erstmals alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 erfüllen und

  2. 2.

    eine Bachelorarbeit oder eine äquivalente wissenschaftliche Leistung an der Friedrich-Schiller-Universität bestanden haben.

Das Nähere regelt die Friedrich-Schiller-Universität Jena durch Satzung.