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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 DVO BauKaG NRW - Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Amtliche Abkürzung
DVO BauKaG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Der jeweilige Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Sie oder er kann für die verschiedenen Aufgabenbereiche Spruchkörper festlegen. Die Bestimmungen können während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.

(3) Die Geschäftsstelle der jeweiligen Baukammer führt die laufenden Geschäfte des jeweiligen Eintragungsausschusses nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereitet die Sitzungen vor. Die jeweilige Geschäftsstelle führt entsprechend der in Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (Abi. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, angeordneten Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Vorgelegte Abschriften oder Ablichtungen von Urschriften der Unterlagen müssen nach § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602) in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt sein, soweit nicht der Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung berührt ist. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.