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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 18 DVO BauKaG NRW - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Amtliche Abkürzung
DVO BauKaG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen kann Personen, deren berufspraktische Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen für Absolventinnen und Absolventen nach § 10 erlassen, soweit dieser nicht zumutbar wäre.