Versionsverlauf


  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 17 DVO BauKaG NRW - Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Amtliche Abkürzung
DVO BauKaG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind ausreichend nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW haftpflichtversichert, wenn die Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

(2) Die Versicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objekt Versicherung abgeschlossen werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt für staatlich anerkannte Sachverständige, dass diese die Berufshaftpflichtversicherung nur als durchlaufende Jahresversicherung abschließen dürfen.

(3) Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als zwölf Monate sein. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.

(4) Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Instituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes sind anzuerkennen.

(5) Für die in das Gesellschaftsverzeichnis der jeweiligen Baukammer eingetragenen Gesellschaften (§§ 30, 31 BauKaG NRW) gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.