§ 13 DVO BauKaG NRW - Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DVO BauKaG NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure (§ 26 BauKaG NRW) sind beizufügen:
- 1.
Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der antragstellenden Person und deren Staatsangehörigkeit,
- 2.
ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen,
- 3.
ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Berufsbezeichnungen,
- 4.
Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung nach § 26 Absatz 3 BauKaG NRW die antragstellende Person tätig ist,
- 5.
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit,
- 6.
eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen sowie
- 7.
Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung. § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) In Fällen des § 27 Absatz 2 BauKaG NRW ist außerdem der Nachweis über die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes beizubringen.
(3) In Fällen des § 27 Absatz 3 BauKaG NRW sind der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Liste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen.