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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 DVO BauKaG NRW - Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Amtliche Abkürzung
DVO BauKaG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure (§ 26 BauKaG NRW) sind beizufügen:

  1. 1.

    Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der antragstellenden Person und deren Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen,

  3. 3.

    ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Berufsbezeichnungen,

  4. 4.

    Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung nach § 26 Absatz 3 BauKaG NRW die antragstellende Person tätig ist,

  5. 5.

    Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen sowie

  7. 7.

    Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung. § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) In Fällen des § 27 Absatz 2 BauKaG NRW ist außerdem der Nachweis über die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes beizubringen.

(3) In Fällen des § 27 Absatz 3 BauKaG NRW sind der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Liste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen.