§ 10 DVO BauKaG NRW - Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DVO BauKaG NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die Absolventin oder der Absolvent hat sich als Teil der berufspraktischen Tätigkeit mindestens 112 Unterrichtsstunden weiterzubilden und dies nachzuweisen (erforderliche Weiterbildungsveranstaltungen). Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
(2) Eine Absolventin oder ein Absolvent in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:
- 1.
öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
- 2.
zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
- 3.
Planungs- und Baupraxis sowie
- 4.
Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.
(3) Eine Absolventin oder ein Absolvent in der Fachrichtung Stadtplanung hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden:
- 1.
öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
- 2.
zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
- 3.
Planungs- und Baupraxis,
- 4.
Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens,
- 5.
kommunale Infrastrukturplanung sowie
- 6.
Sonderthemen der Stadtplanung.
(4) Von den erforderlichen Weiterbildungsveranstaltungen sind mindestens 32 Unterrichtsstunden in dem Themengebiet "öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens" wahrzunehmen.
(5) Die Anlage 3 zu dieser Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte.
(6) Sofern die Inhalte aus § 5 Absatz 2 nicht durch eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden können, können auf die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit in den in § 5 Absatz 2 genannten jeweiligen Berufsaufgaben berufsfördernde Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angerechnet werden.
(7) Im Ausland durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen werden vom Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 entsprechen. Eine vorherige Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen ist nicht notwendig.