Anlage 3 DVO BauKaG NRW
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DVO BauKaG NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
der Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (Baukammerndurchführungsverordnung - DVO BauKaG NRW)
Leitlinien über die Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen nach § 10
Die Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sieht in § 10 vor, dass sich Absolventinnen oder Absolventen als Teil der berufspraktischen Tätigkeit mindestens 112 Unterrichtsstunden weiterzubilden und dies nachzuweisen haben (erforderliche Weiterbildungsveranstaltungen).
Die Verpflichtung zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Lauf der zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit soll keine formelle Hürde für die Eintragung darstellen, sondern der tatsächlichen Qualitätssicherung der Berufsbezeichnungen "Architektin" oder "Architekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" sowie "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" dienen. Sie stellt insofern auch nur einen Einstieg in ein lebenslanges Lernen dar, das zum Beruf dazugehört und durch die im BauKaG NRW formulierten Berufspflichten auch von eingetragenen Mitgliedern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gefordert wird und dokumentiert werden muss.
In der nachfolgenden Auflistung finden sich insbesondere Inhalte, die den vier Themenfeldern zugerechnet werden. Da es nicht immer möglich ist, eine scharfe Abgrenzung zwischen den Themenfeldern zu ziehen, sind einzelne Inhalte - mit unterschiedlichen Schwerpunkten - auch in mehreren Themenfeldern aufgeführt.
In sämtlichen Themenfeldern soll das barrierefreie, digitale, klimaangepasste und nachhaltige Planen und Bauen besonders in den Blick genommen werden.
I. Öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens
(§ 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung)
a) Definition des öffentlichen Bau- und Planungsrechts sowie Abgrenzung zum privaten Baurecht,
b) Rechtssystematik und Rechtsbereiche des öffentlichen Bau- und Planungsrechts,
c) Einordnung und Abgrenzung von Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Baunebenrecht,
d) thematische Eingrenzung Bodenrecht und Bauleitplanung,
e) Vorschriften und Zusammenhänge aus BauGB und BauNVO,
f) örtliche Bauvorschriften der Gemeinden,
g) Gliederung und Systematik der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018),
h) Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (VV BauO NRW 2018),
i) Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO),
j) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten,
k) Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW), insbesondere barrierefreies Bauen, sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik,
l) genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Bauvorhaben,
m) Bauantragsverfahren,
n) beim Bauen häufig tangierte Rechtsbereiche des Baunebenrechts,
o) Brandschutz (öffentlich-rechtliche Anforderungen),
p) Besprechung von Fallstudien sowie
q) Recht nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV)
II. Zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens
(§ 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung)
a) Bauvertrag
1. Grundlagen des Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB,
2. Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag,
3. Anwendungsbereich und Rechtsnatur der VOB/B,
4. Vergütung (Nachträge, Abrechnung, Fälligkeit),
5. Mängelansprüche und Verjährung,
6. ordentliche und außerordentliche Kündigung,
7. Bauvertragsrecht nach VOB/B und BGB;
b) Architektenvertrag
1. Rechtsnatur des Architektenvertrages,
2. Inhalt des Architekten Vertrages,
3. Haftung des Architekten,
4. Anwendungsbereich der HOAI,
5. Leistungen der HOAI,
6. Besondere Leistungen sowie
7. Honorartafeln bzw. anrechenbare Kosten.
III. Planungs- und Baupraxis
(§ 10 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung)
a) Koordination der Beteiligten, Building Information Modeling, Baustellensicherheit,
b) Baubesprechung und Protokolle, Bautagebuch, Schriftwechsel mit den am Bau Beteiligten,
c) Vollmachten der Bauleitung,
d) Aufstellen von Terminplänen, Kontrolle und Anpassung,
e) konstruktive und bauphysikalische Themen,
f) technische Regelwerke und Normen,
g) Brandschutz (technische Anforderungen),
h) Regelwerke und Systematik im Bereich Baukosten:
1. DIN 276/277, 2. BV, Wohnflächenverordnung,
2. Systematik der DIN 276, anrechenbare Kosten nach HOAI,
3. Kostenplanung,
4. Kostenkennwerte, Planungskennzahlen, Arbeitshilfen, Datenbanken,
i) Durchführung von Beispielübungen,
j) Controlling:
1. Plausibilitätsprüfung; Wirtschaftlichkeitsüberprüfung,
2. Kostenkontrolle im Bauprozess
k) Honorare nach HOAI/Honorarschlussrechnung und Prüffahigkeit,
l) Grundlagen des Werkvertrags nach §§ 631 ff. BGB,
m) Ausschreibung und Vergabe,
n) Feststellung von Mängeln sowie
o) Prüfung von Nachträgen
IV. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens
(§ 10 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung)
a) Rechtsformen der Unternehmen,
b) betriebliches Rechnungswesen:
1. Bilanz,
2. Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Gliederung der Kosten/Voll- und Teilkostenrechnung,
c) Regelwerke und Systematik im Bereich Baukosten:
1. DIN 276/277, 2. BV, Wohnflächenverordnung,
2. Systematik der DIN 276, anrechenbare Kosten nach HOAI,
3. Kostenplanung,
4. Kostenkennwerte, Planungskennzahlen, Arbeitshilfen, Datenbanken,
d) Controlling:
1. Plausibilitätsprüfung; Wirtschaftlichkeitsüberprüfung,
2. Kostenkontrolle im Bauprozess
k) Honorare nach HOAI/Honorarschlussrechnung und Prüffähigkeit,
l) kostengünstiges Bauen