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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 DVO BauKaG NRW - Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Amtliche Abkürzung
DVO BauKaG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Zuständig für die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Der Eintragungsausschuss kann hierzu Architektenkammern und Eintragungsausschüsse in anderen Bundesländern sowie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beteiligen.

(2) Zur Durchführung der Defizitprüfung hat die antragstellende Person Kopien der Befähigungsnachweise oder der Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigen, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Ferner kann der Eintragungsausschuss die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise gegenüber der geforderten Ausbildung ein wesentliches Defizit aufweist.

(3) Der Eintragungsausschuss stellt zunächst fest, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau). Dabei prüft der Eintragungsausschuss, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte, informiert der Eintragungsausschuss die antragstellende Person hierüber und gibt ihr Gelegenheit zur Änderung ihres Antrages.

(4) Der Eintragungsausschuss prüft, ob sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Baukammerngesetzes wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung). Der Vergleich der Berufsqualifikation der antragstellenden Person erfolgt hinsichtlich der Studienanforderungen mit den in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen. Liegt ein wesentliches Defizit vor, prüft der Eintragungsausschuss, ob dieses durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt, wenn sie hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.

(5) Verbleibt nach der Prüfung nach Absatz 4 noch ein wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen.

(6) Der Eintragungsausschuss gibt der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb von sechs Monaten die Eignungsprüfung abzulegen. Die Frist beginnt mit der Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung. Steht der antragstellenden Person ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen zu, ist ihr die Gelegenheit, eine Eignungsprüfung abzulegen, innerhalb von sechs Monaten nach Zugang ihrer Entscheidung, eine solche absolvieren zu wollen, zu gewähren.

(7) Zur Durchführung der Prüfung hat der Eintragungsausschuss ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die nach der Defizitprüfung nach Absatz 4 und 5 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung darf sich nur auf Sachgebiete innerhalb des Verzeichnisses erstrecken.

(8) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss der Fachrichtung angehören, für die die Eintragung beantragt wurde. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen.

(9) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach Absatz 5 in eigener Verantwortung zu absolvieren. Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden. Der Beginn des Anpassungslehrganges und die qualifizierte berufsangehörige Person sind dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Die qualifizierte berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben enthält:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geburtsdatum der antragstellenden Person,

  2. 2.

    Beginn und Ende des Anpassungslehrganges,

  3. 3.

    durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,

  4. 4.

    Unterbrechung des Lehrganges, die jeweils länger als fünf Arbeitstage andauerte, wobei branchenüblicher Erholungsurlaub nicht gesondert aufzuführen ist,

  5. 5.

    Tätigkeiten, die die antragstellende Person während des Lehrgangs absolviert hat, sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die vermittelt wurden; der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss dazu geeignet sein, die wesentlichen Defizite auszugleichen. Dem Zeugnis ist eine projektbezogene Liste beizufügen sowie

  6. 6.

    Nachweise und/oder Bescheinigungen über den Besuch betrieblicher oder außerbetrieblicher Weiterbildungsveranstaltungen.

(10) Der Eintragungsausschuss kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.

(11) Der Eintragsausschuss bewertet im Rahmen der Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat. Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat der Eintragungsausschuss dieses zu begründen.