§ 14 DVO BauKaG NRW - Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DVO BauKaG NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die jeweilige Baukammer erteilt den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen Auskünfte über
- 1.
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung,
- 2.
die gute Führung sowie
- 3.
das Vorliegen oder Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
von in nordrhein-westfälischen Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern sowie Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren, soweit diese Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die Baukammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
(2) Die jeweilige Baukammer entscheidet insbesondere über die Ausstellung von Bescheinigungen
- 1.
zum Nachweis der in der Richtlinie 2005/36/EG vorausgesetzten Berufserfahrung,
- 2.
über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie darüber, dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sowie
- 3.
darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller spätestens am Stichtag nach Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" erhalten und die entsprechenden Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der antragstellenden Person, ihren Wohnsitz, den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort und ihrer Staatsangehörigkeit. Dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 sind außerdem beizufügen:
- 1.
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort der Berufserfahrung,
- 2.
bei Bescheinigungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zudem
- a)
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule, die den Anforderungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" ermöglicht und
- b)
eigene, auf dem Gebiet der Architektur ausgeführte Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten dar st eilen.
Dem Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist außerdem ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt worden ist. Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.
(3) Die jeweilige Baukammer stellt sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesehen werden können.
(4) Die jeweilige Baukammer macht die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 21 und Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils aktuellen Fassung genannten allgemeinen Informationen Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch elektronisch umgehend zugänglich. Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.