§ 10 HStiftG - Stiftungsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- HStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 232-10
(1) Für Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes führen die Stiftungsbehörden ein Stiftungsverzeichnis.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- 1.
der Name der Stiftung,
- 2.
die Rechtsnatur der Stiftung,
- 3.
der Sitz der Stiftung,
- 4.
der Zweck der Stiftung,
- 5.
die Anschrift der Stiftung,
- 6.
die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
- 7.
das Datum der Anerkennung und
- 8.
die zuständige Stiftungsbehörde.
Änderungen hat die Stiftung der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Stiftungsverzeichnis ist allgemein zugänglich. Es kann im Internet veröffentlicht werden. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
(4) Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium richtet für die Führung des Stiftungsverzeichnisses ein gemeinsames automatisiertes Verfahren ein. Die Stiftungsbehörden sind zur Teilnahme an dem Verfahren verpflichtet. § 39 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 729), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(5) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)