§ 6 HStiftG - Unterrichtung und Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- HStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 232-10
(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
- 1.
jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen und
- 2.
innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, bei Familienstiftungen nur einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, einzureichen.
(2) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder sie auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
(3) Die Stiftungsbehörde prüft die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Abs. 1 Nr. 2. Sie kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Rechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen.
(4) Wird eine Stiftung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.
(5) Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)