§ 13 HStiftG - Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- HStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 232-10
(1) Unbeschadet der § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 87a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen kirchliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. Das Gleiche gilt für Änderungen des Stiftungszwecks.
(2) Ortskirchliche Stiftungen und Pfründestiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Bekanntmachung der Stiftungsurkunde im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Bekanntmachung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch die sachlich zuständige Ministerin oder den sachlich zuständigen Minister veranlasst. Das Gleiche gilt für die Umgestaltung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung und die Änderung des Stiftungszwecks solcher Stiftungen.
(3) Den Kirchen bleibt es überlassen, die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Stiftungsaufsicht zu regeln.
(4) Kirchenverträge bleiben unberührt.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf entsprechende Stiftungen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft anzuwenden.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)