§ 11 HStiftG - Örtliche Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- HStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 232-10
(1) Die Verwaltung der örtlichen Stiftungen bestimmt sich nach den §§ 116 und 120 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
(2) Unbeschadet des § 120 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen örtliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Landkreis, dem Zweckverband, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks.
(3) Wenn örtliche Stiftungen von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinsamen kommunalen Anstalten oder deren Organen verwaltet werden, nehmen die Aufgaben der Stiftungsbehörde die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung wahr. Die anderen örtlichen Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörden nach § 3.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)