§ 15 HStiftG - Vermögensanfall
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- HStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 232-10
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen abweichend von § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Auflösung oder Aufhebung
- 1.
einer örtlichen Stiftung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband,
- 2.
einer vom Landeswohlfahrtsverband Hessen verwalteten Stiftung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder
- 3.
einer kirchlichen oder weltanschaulichen Stiftung an die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft.
Bei allen anderen Stiftungen fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes nach § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)