Versionsverlauf


  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 HStiftG - Vermögensanfall

Bibliographie

Titel
Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
Amtliche Abkürzung
HStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
232-10

Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen abweichend von § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Auflösung oder Aufhebung

  1. 1.

    einer örtlichen Stiftung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband,

  2. 2.

    einer vom Landeswohlfahrtsverband Hessen verwalteten Stiftung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder

  3. 3.

    einer kirchlichen oder weltanschaulichen Stiftung an die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft.

Bei allen anderen Stiftungen fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes nach § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)