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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 HStiftG - Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung

Bibliographie

Titel
Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
Amtliche Abkürzung
HStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
232-10

Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, vor allem darüber, ob sie eine Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, eine Familienstiftung, eine örtliche, kirchliche oder weltanschauliche Stiftung ist, so entscheidet darüber die Stiftungsbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)