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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 HStiftG - Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Bibliographie

Titel
Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
Amtliche Abkürzung
HStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
232-10

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird und der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)