§ 4 HStiftG - Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- HStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 232-10
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird und der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)