§ 12 HStiftG - Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- HStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 232-10
Unbeschadet der § 85 Abs. 1, § 87a Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen Stiftungen, die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen oder seinen Eigengesellschaften verwaltet werden, nur mit deren Einvernehmen als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)